Festival-Hausordnung

Festival Order

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters sowie Hausordnung für die gesamte Veranstaltung SCHLAGER ARENA 2021

I. ALLGEMEINE Bestimmungen

II. PARK- und CAMPINGORDNUNG

III. HAUSORDNUNG Festivalgelände (Infield)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der STINSKI GmbH Eventproduktion („wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner Anwendung, über die das Ticket für die Veranstaltung gekauft wurde. Die auf den entsprechenden Eintrittskarten abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch die hier genannten, finden beide in jedem Fall Anwendung! Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Erwerb von Tickets
    Tickets können nur im eigenen Online-Shop der STINSKI GmbH Eventproduktion oder bei der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (s. www.eventim.de) erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der STINSKI GmbH Eventproduktion oder der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (je nach ausgewählter Ticketplattform). Diese sind für die STINSKI GmbH Eventproduktion unter: shop.stinski-gmbh.com und für die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA unter http://www.eventim.de . Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets (5x Veranstaltung + 5x Camping) erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets insgesamt zehn (10) überschreiten, behält der Veranstalter sich vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.
  2. Zutrittsberechtigungen
    Säuglingen und Kleinkindern unter 8 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Kinder zwischen 8 und 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Unter 16-Jährige werden nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zum campen zugelassen. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen nach Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person genehmigt. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
  3. Die Haftung des Veranstalters
    Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
    Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr.
  4. Begriffsbestimmungen

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive Park- und Campingflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit „Campingflächen“ sind die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint. „Parkflächen“ sind die vom Veranstalter freigegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

  1. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche
    Vor dem erstmaligen Betreten des Camping- und/oder Festivalgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
  2. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen
    Bei Einlass sowohl auf das Camping- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Beim Betreten des Campinggeländes wird ebenso das mitgeführte Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, angemessene Gesundheitskontrollen, wie z.B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV2), durchzuführen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn der Besucher:
  • nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände sowie Park- und Campingordnung) bei sich führt; oder
  • eine erhöhte Körpertemperatur aufweist oder sich weigert, seine Körpertemperatur messen zu lassen, oder
  • ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder
  • gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten. Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z.B. Abstandsgebote, Mund-Nasenschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Die Besucher haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.

  1. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände
    7.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder an der vorhandenen Garderobe  gebührenpflichtig zu deponieren (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann).

7.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

  1. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
    Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht- kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.
  2. Ausschluss von Besuchern
    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder ähnliches) oder bei ihm der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
  3. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus
    Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecherboxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Dieser kann gegen eine Gebühr an der Tageskasse sowie beim Merchandising-Stand bezogen werden. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
  4. Umgang mit der Eintrittskarte
    Die Eintrittskarte für den jeweiligen Bereich (Campingfläche und/oder Festivalgelände) ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den auf der Rechnung aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
  5. Nutzung der Campingflächen
    Das Campen ist ab Freitag, den 27. August 2021, 12:00 Uhr nur auf den ausgeschilderten Campingflächen gestattet. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung sowie korrekte Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Die Campingflächen sind bis Sonntag 29. August 2021, gereinigt zu verlassen.
  6. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen
    Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass mit Ausnahme der Caravan Camping-Bereiche und Campingbereiche für Besucher mit Behinderung sämtliche Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes innerhalb der gebuchten Kategorie. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
  7. Absage / Verlegung / Programmänderungen
    14.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.
    14.2 Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner oder mehrerer Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
    14.3 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3. entsprechend. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Die Änderung eines Künstlers im Line-Up eines Festivals sowie die Verlegung an einen anderen Veranstaltungsort im Umkreis von 20 Kilometern stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
    14.4 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund Covid-19), ist das Recht des Besuchers, von dem Vertrag zurückzutreten, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Eine Erstattung für Ticketinhaber ist in keinem Fall möglich.
  8. Sperrung/ Räumung von Flächen
    Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
  9. Witterungseinflüsse
    Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer I. 14.
  10. Aushänge/ Anweisungen
    Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.SCHLAGER-ARENA.de und die der offiziellen Social-Media-Kanäle des Veranstalters.

II. PARK- UND CAMPINGORDNUNG

  1. Geltung der Park- und Campingordnung
    Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind abrufbar unter www.schlager-arena.de). Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung in Ziffer II. Die Benutzung der Park- und Campingflächen ist kostenpflichtig und nicht im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.
  2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften
    Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen. Ordnungs- und Sicherheitsdienste vertreten zu jeder Zeit und in vollem Umfang das Hausrecht der STINSKI GmbH Eventproduktion.
  3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche
    Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sowie in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die bauartbedingt über ein höheres zulässiges Gesamtgewicht verfügen und von Inhabern von WoMo-Plaketten in Verbindung mit  Camping-Tickets in den gesondert ausgewiesenen Caravan Camping-Bereichen geparkt werden dürfen. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Verursacher. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
  4. Erlöschen der Parkberechtigung
    Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.
  5. Verbot des Wildcampens
    Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.
  6. Keine Bewachung der Parkplätze
    Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
  7. Haftung des Veranstalters
    Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 7. unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer I. 3 (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wertgegenstände können gegen Gebühr in der Garderobe deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in der Garderobe deponiert werden, ist ausgeschlossen.
  8. Zulässige Stellfläche pro Person
    Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen beträgt maximal 6 m², also z.B. 2m x 3m. Ein (1) Pavillon der maximalen Größe von 3m x 3m ist bei Gruppen bis zu 10 Personen zulässig. In den Caravan Camping-Bereichen ist das Aufstellen von maximal einem (1) zusätzlichen Vor- oder Zusatzzelt oder Pavillon je Fahrzeug und Plakette direkt neben dem Fahrzeug zulässig.
  9. Betreten des Campingbereichs
    Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten vom Veranstalter ausgegebenen Armband und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.
  10. Gepäcktransport
    Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen oder Sackkarren vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.
  11. Durchsuchung auf verbotene Gegenstände
    Beim Betreten eines Campingbereichs werden Taschen- und Gepäckkontrollen durchgeführt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt in den Campingbereich zu verweigern, sofern der Besucher verbotene Gegenstände bei sich führt.
  12. Verbotene Gegenstände in den Park- und Campingbereichen
    Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
    a. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
    b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
    c. Pyrotechnische Gegenstände aller Art
    d. Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
    e. Bau- und Brennholz
    f. Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)
    g. Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
    h. Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
    i. Trockeneis
    j. Säurebatterien
    k. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
    l. Megaphone
    m. Stromaggregate

Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

  1. Erlaubte Gegenstände
    Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.
    a. Zelte, Pavillons und Zubehör
    b. Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände
    c. Proviant und Getränke
    d. Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern.
    e. Klein-Grills
  2. Naturschutz
    Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

 

  1. Betrieb von Soundanlagen
    Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist nicht gestattet. Aus Gründen des Anwohnerschutzes kann es bei Zuwiderhandlungen, durch Ordnungskräfte kontrolliert und untersagt werden. Ebenfalls ist es möglich, entsprechende Anlagen zu konfiszieren.
  2. Verbot von Abgrenzungen/ Löchern
    Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
  3. Rettungswege
    Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!
  4. Verbot von Tieren
    Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.
  5. Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer
    Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
  6. Grillen
    Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
  7. Müllentsorgung
    Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.
  8. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
    Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
  9. Geltung des Jugendschutzgesetzes
    Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
  10. Unberechtigter Zutritt
    Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
  11. Gebot der Rücksichtnahme
    Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
  12. Rauchverbot
    Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.
  13. Ausschluss von der Veranstaltung
    Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.
  14. Abreise
    Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Sonntag, 29.08.2021, 12.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.
  15. Sonstige Anweisungen/ Hinweise
    Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.schlager-arena.de und die der offiziellen Social-Media-Kanäle.
  16. Verbot gewerbsmäßigen Pfandsammelns
    Das gewerbsmäßige Pfandsammeln auf den Park- und Campingflächen ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl zur Anzeige gebracht und führen zu einem unmittelbaren und dauerhaften Hausverbot.

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

  1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände
    Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der Festivaleintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer III. Die Benutzung der Park- und Campingflächen ist kostenpflichtig und nicht im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.
    2. Anordnungen der Ordnungskräfte
    Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
    3. Betreten des Festivalgeländes
    Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt.
  1. Kein Eintritt für auffällige Besucher
    Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.
    5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände
    Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände.

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
a) Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)
b) Getränke und Flüssigkeiten aller Art (ausgenommen ein Tetra Pak 0,5 Liter/Person)
c) Helme
d) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
e) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
f) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
g) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
h) AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
i) Notebooks, Tablets
j) Laserpointer
k) Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, b, c, h, i können kostenpflichtig an der Garderobe deponiert werden, deren Kapazität begrenzt ist. Die übrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht an der Garderobe deponiert werden.

Auf das Festivalgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):
a) Portemonnaie
b) Schlüssel
c) kleine Gürtel- und Bauchtaschen
d) Mobiltelefon
e) Turnbeutel (Gym Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht!
f) Ein Tetra Pak 0,5 Liter.

  1. Fluchtwege
    Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
  2. Verbot von Tieren
    Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.
  1. Haftung des Veranstalters/Garderobe
    Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I. 3. (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend. Wertgegenstände können gegen Gebühr in der Garderobe deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in der Garderobe deponiert werden, ist ausgeschlossen.
  2. Umgang mit Abfällen
    Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
  3. Geltung des Jugendschutzgesetzes
    Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
  4. Nutzung der Toiletten
    Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
  5. Vandalismus
    Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
  6. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
    Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
  7. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
    Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
  8. Gebot der Rücksichtnahme
    Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.
  9. Ausschluss von der Veranstaltung
    Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
  10. Verbot der Gefährdung anderer Besucher
    Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch “Crowd-Surfen”, „Circle/Wall of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
  11. Hausrecht
    Die STINSKI GmbH Eventproduktion besitzt Hausrecht und kann bei Zuwiderhandlung und Missachtung der Platzordnung, Platzverbot erteilen. Bei einem ausgesprochenen Platzverbot verliert die Eintrittskarte mit dem dazugehörigen Zutrittsarmband sofort ihre Gültigkeit. Es besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

19. Ordnungsdienst
Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Ordnungsdienst vertritt die Hausrechte der STINSKI GmbH Eventproduktion und ist befugt, Platzverbote zu erteilen.